Tarifvorrang
- Was ist das?
Der Tarifvorrang bzw. die Sperrwirkung tariflichvertraglicher oder tarifüblicher Regelungen ist in § 77 Abs. 3 BetrVG geregelt. Dort, wo ein Tarifvertrag existiert oder üblicherweise entsprechende tarifliche Regelungen bestehen, dürfen Entgelte und sonstige Arbeitsbedingungen nicht in einer Betriebvereinbarung geregelt werden. Ausnahme: die Tarifvertragsparteien lassen betriebliche Vereinbarungen zu (vgl. „Öffnungsklausel“).
Tarifnormen können also durch betriebliche Regelungen nicht außer Kraft gesetzt werden. Der Vorrang tariflicher Regelungen vor betrieblichen Vereinbarungen sichert die herausragende Bedeutung der Tarifautonomie für das Arbeits- und Wirtschaftsleben.
Konservative, Unternehmer, Sachverständige u.a. fordern seine Abschaffung: sie wollen Löhne senken, Arbeitsbedingungen verschlechtern und die Gewerkchaften aus den Betrieben heraushalten.
- Beispiel:
… für unzulässige Betriebsvereinbarungen
Arbeitszeit-Dauer, Entgeltgruppen, Tariflohnerhöhung, Urlaubsdauer/Urlaubsgeld,
… für zulässige Betriebsvereinbarungen
Gratifikation aus besonderem Anlass; Zusatzurlaub (Jubiläum o.ä.)
… für Öffnungsklausel im Tarifvertrag
tägliche Arbeitszeit, Kurzarbeit, Lohngestaltung, Leistungszulage
- Zum Nachlesen:
IG Metall, Tarifautonomie … das Beste für Alle, Frankfurt 2003
Däubler, TVR, Rn. 224 ff.
Kempen/Zachert, TVG, Grundl. Rn 248 ff.
WSI, Tarifhandbuch 2003, S. 285